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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.11.2002
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Zum Hinweistext: Haftungsausschluß für verlinkte Websites und angebotene Software



Themen-Übersicht
der Schutzmaßnahmen:


Vorwort
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Internet
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Datenschutz
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Kunden- & Verbraucherschutz
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Rechtliches in Beruf & Wirtschaft
(Lesezeit für dieses Kapitel: 00 Minuten)





Werbefax-Sendungen

* siehe Copyright-Hinweis


Vorbeugung


a) Telefonbucheintrag

Die Versender können nur Faxe verschicken, deren Nummer
sie haben. Also sollten Sie verhindern, daß man an Ihre Nummer
kommt. Aber von wo bezieht man Ihre Nummer ?

Größtenteils aus den öffentlichen Fernsprechverzeichnissen -
mit Hilfe von Telefonbuch-CDs ist es kein Problem, beliebig viele
Faxnummern zu exportieren. Daher ist es ratsam, die eigene
Nummer nicht auf derartige CDs kommen zu lassen:

Die Deutsche Telekom AG zum Beispiel bietet für die
öffentlichen Verzeichnisse folgende Eintragmöglichkeiten:

    - Telefonbuch
    - Auskunft
    - elektronische Verzeichnisse (CDs, Internet)

Ob Ihre Faxnummer in den elektronischen Verzeichnissen eingetragen
ist, können Sie erfahren unter:



Ist dies der Fall, können Sie Ihre Nummer, wenn Sie Telekom-Kunde
sind, mit einem Anruf unter:

    Tel.: 0800 / 330 62 11


löschen lassen, ansonsten bei Ihrem Anbieter.

Dann wäre es noch möglich, daß man Ihre Nummer über Dritte
erhalten hat, also von Firmen, denen Sie Ihre Faxnummer
angegeben haben. So ist es ratsam, Ihre Faxnummer nur mit
Bedacht herauszugeben.

Allerdings häufen sich in letzter Zeit Fälle, in denen von
irgendjemandem beispielsweise alle MSNs eines ISDN-
Anschlusses nacheinander durchgetestet wurden, ob an ihnen
ein Faxgerät hängt. Die Spamer werden einfallsreicher,
weswegen ein Nichteintrag keine absolute Sicherheit bringt.


b) Robinsonliste

Es gibt eine sogenannte Robinsonliste. Eine solche Liste hat zunächst für Briefwerbung existiert, danach wurden auch andere Listen gegründet, u. a. eben für Telefaxwerbung.

Das System der Robinsonlisten funktioniert folgendermaßen:
Sie tragen sich mit Ihrer Faxnummer in eine Liste ein. Diese
Liste wirdan Anbieter von Telefax-Mehrwertdiensten weiter-
geleitet, von denen Ihre Nummer zur Verwertung gesperrt wird.
Ein Formular zum Download und Ausdruck finden Sie hier:





Die Frage bleibt jedoch nach dem Sinn, da sich die meisten
Spamer nicht an solchen Projekten beteiligen. Außerdem gibt
es von einigen Seiten Bedenken, daß Ihre Daten vielleicht in
die falschen Hände geraten könnten.



Technische Abwehr


a) Abweisung von CLIR-Anrufern am Endgerät

Zu einer Möglichkeit der technischen Abwehr benötigt man das
Leistungsmerkmal CLIP (Calling Line Identification Presentation
= Anzeige der Rufnummer bei eingehenden Verbindungen).

Da die meisten Fax-Spamer keine Rufnummer übermitteln, bietet
sich die Möglichkeit an, daß man alle Faxe abweist, d.h. nicht
annimmt, die keine Nummer übermitteln.

Haben Sie einen ISDN-Anschluß und einen PC mit ISDN-Karte,
können Sie z.B. das Freeware-Tool "Power-ISDN-Monitor"
nutzen:



Die Nachteile liegen jedoch auf der Hand:
Nicht nur Spamer unterdrücken ihre Nummer, sondern auch
Privatpersonen - etwa wenn sie einen alten Anschluß haben
oder diesen grundsätzlich nicht eingetragen haben.

Außerdem muß man neben dem entsprechenden Leistungs-
merkmal auch über die passende Hard-/Software verfügen.
Zudem wird man nicht um einen ISDN-Anschluß umhinkommen,
da es Endgeräte mit den benötigten Features anscheinend
nicht in der Analogversion gibt.

Für Nutzer von Mailboxsystemen wie etwa der T-Net-Box ist
diese Methode uninteressant, da die Faxe kaum oder gar
nicht mit den Endgeräten "in Berührung" kommen, bevor
sie die Mailbox erreichen.


b) Abweisung von CLIR-Anrufern in der Vorstufe

Anrufer ohne CLIP lassen sich allerdings auch schon in der
Vermittlungsstelle abweisen. Zumindest bietet die Deutsche
Telekom ihren Kunden ein entsprechendes Leistungsmerkmal
("Abweisung unbekannter Anrufer", ISDN: Leist.-Nr. 61149,
Analog: Leist.-Nr.: 61148) kostenlos an. Allerdings gilt diese
Abweisung für den gesamten Anschluß (bei ISDN also für alle
MSNs) und ist nicht kurzfristig abschaltbar - so werden Sie
also unter Umständen telefonisch nur noch schwer erreichbar sein.


c) Selektive Anrufweiterschaltung

Seit 1. Februar 2002 bietet die Telekom sowohl für ISDN -
als auch Analoganschlüsse die "selektive Anrufweiterschaltung"
(ISDN: Leist.-Nr. 61147; Analog: Leist.-Nr. 61146). Dieses
Leistungsmerkmal kostet 1,03 EUR pro Monat und funktioniert
ähnlich wie eine Standard-AWS: Sie legen auch hier eine Ziel-
rufnummer fest, zu der Anrufer weitergeschaltet werden. Der
Unterschied ist allerdings, dass Sie festlegen können, wer
weitergeschaltet wird. Das geschieht, indem Sie bis zu 10
Ursprungsbereiche bestimmen: dabei können Sie Vorwahlen
(z. B. 0511/* oder auch nur 09*), Rufnummernblöcke
(z. B. 089/1234*) oder auch bestimmte Rufnummern wählen
(z. B. 030/7654321).

Der entscheidende Unterschied zu ähnlichen Funktionen, die
einige Endgeräte anbieten, ist, dass die Vermittlungsstelle
auch Anrufer prüfen und entsprechend weiterschalten, die
ihre Nummer mittels CLIR unterdrücken.

So ist es möglich, daß Sie z. B. nachts alle Faxe, die nicht
aus Ihrer Region stammen, ins Nirwana schicken. Sie können
natürlich auch nur Faxe aus bestimmten Städten, in denen Sie
die Spam-Herde vermuten, wegleiten. Oder Sie lassen nur Faxe
von vorher festgelegten Personen durch. Oder ...



Herkunft eines Faxes


Es gibt mehrere Merkmale, über die man die Identität eines
Absenders ermitteln kann:


a) CLIP-Funktion

Wie bereits erwähnt, gibt es die Möglichkeit, daß bei einer
Verbindung zu Ihnen die Nummer des Absenders übermittelt
wird (CLIP). Generell kann man der Echtheit dieser Nummer
schon vertrauen, jedoch gibt es die Möglichkeit, dies sei der
Vollständigkeit halber erwähnt, die Rufnummernanzeige seitens
des Anrufers zu verändern (Dieses Leistungsmerkmal nennt sich
"CLIP - No Screening" und wird Anlagenanschlüssen angeboten.
Allerdings sieht der Angerufene, sofern das Endgerät dies
unterstützt, daß die Nummer nicht ge"screen"t wurde, also
vom Anrufer verändert worden sein kann).

Achtung: CLIP ist nicht mit der ID-Line (Name, Nummer, Datum,
Uhrzeit, Seitenzahl etc.) auf dem Fax zu verwechseln: Letztere
kann nämlich nach Belieben vom jeweiligen Versender erstellt
und verändert werden.

Nun haben Sie die Nummer des Anrufers und dann ?
-----------------------------------------------------------------
Hinweis:
Dieser blau-markierte Abschnitt war zum Zeitpunkt seiner Erstellung aktuell,
hat aber mittlerweile durch eine veränderte Rechtsprechung in Deutschland
(Vertrieb & Nutzung der Inverssuche) keine Gültigkeit mehr.


Es ist in Deutschland (anders als in Österreich oder der Schweiz)
der Auskunft verboten, einen Teilnehmer nur anhand der Rufnummer
zu identifizieren (§ 14 IV TDSV).

Ebenso ist es gemäß dem BDSG nicht gestattet, eine Telefon-
buch-CD mit einer Möglichkeit zur Rückwärtssuche anzubieten.
Jedoch ist der private, nicht-gewerbliche Einsatz solcher
Software nicht verboten. So wird z.B. für die Telefonbuch-CD
"klickTel" das Zusatztool "RufIdent" im Ausland angeboten,
womit man den Anrufer identifizieren kann, allerdings nur,
wenn er auch auf der Telefonbuch-CD eingetragen ist. Und
dies ist meistens leider nicht der Fall.

Nur die Strafverfolgungsbehörden dürfen den Namen
der Teilnehmer ermitteln.


-----------------------------------------------------------------
b) Fangschaltung

Es gibt die Möglichkeit, eine Fangschaltung zu beantragen.
Für Telekom-Kunden nennt sich das "Identifizieren" (ISDN:
"MCID", Leistungs-Nr. 04091; Analog: Leistungs-Nr. 18408)
und kann kosten-intensiv werden:

    - erster Tag: 10,32 Euro
    - zweiter bis vierter Tag: je 5,16 Euro
    - fünfter bis neunter Tag: je 2,58 Euro
    - ab dem zehnten Tag: je 0,52 Euro


Um einen Teilnehmer zu fangen, müssen Sie entweder kurz nach
Ende der Verbindung eine Tastenkombination drücken oder Sie
können bestimmen, dass Ihr Telekommunikationsanbieter die
Nummern aller ankommenden Anrufer feststellt. Darauf hin
wird man Ihnen mitteilen, wem der Anschluß gehört - ebenso
wird der Anrufer informiert, daß er gefangen wurde (außer
es gibt wichtige Gründe dies nicht zu tun).

Allerdings bietet eine solche Fangschaltung für denjenigen, der
sie einrichtet, ein hohes Mißbrauchspotential - schließlich kann
man auf diese Weise die Rufnummernunterdrückung des An-
rufers umgehen. Daher müssen Sie Ihrem Anbieter ein berech-
tigtes Interesse nachweisen (also etwa massive Belästigungen).

Die Rechtsgrundlage bietet § 89 Abs. 2 Nr. 3b TKG.



Auswertung des Faxes


a) Rückfaxnummer

Oft stehen auf den Fax Vermerke wie "Wenn Sie keine Faxe
mehr wollen, faxen Sie an ...". Meist sind es 0180er oder 012er
Nummern. 012er Nummern sind recht neu und werden als
"Innovative Dienste" (Unified-Messaging) bezeichnet.
Verwendet werden oft die 01212-Nummern von web.de, für
die pro 30 Sekunden Verbindung 6 Cent Gebühren anfallen.


b) Beworbene Nummer

Oft handelt es sich bei diesen Faxen um Werbung für
Premium-Rate-Dienste (0190- bzw. 0900-Nummern)
oder für sogenannte Auskunftsdienste (118*).

Über die Seite der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post
http://www.regtp.de/ (-> "Regulierung
Telekommunikation" -> "Nummernverwaltung" -> "Premium
Rate Dienste" bzw. "Auskunftsdienst")

können Sie sich eine Liste laden, welchem Betreiber der
entsprechende Rufnummernblock (z. B. alle Nummern, die
mit 0190 123 anfangen) bzw. die Auskunftsnummer (z. B.
11855) zugewiesen ist.

Auf der Seite der RegTP gibt es außerdem eine Liste mit den
Kontaktadressen der Betreiber. An diese können Sie sich
dann wenden, um den Namen des Anbieters dieser Nummer
herauszufinden.

Beispiel:
Ist die Deutsche Telekom der Betreiber, können Sie bei einer
eigens eingerichteten Servicehotline den Anbieter erfragen:

    0800 330 1900 für Nummer 0190-1 bis 0190-9
    0800 330 0900 für Nummer 0190-0* und 0900*



c) Beworbene Internetseite

Manchmal wird eine Internetseite angegeben. Sie können
herausfinden, auf wen diese Seite gemeldet ist, unter:





Weiteres Vorgehen


a) Schreiben an Anbieter

Wenn Sie nun den Absender des Faxes kennen, können Sie sich
an ihn wenden, ihn zur Unterlassung auffordern und außerdem
erfragen, woher er Ihre Daten bezogen hat.

Da derartige Schreiben immer gleich sind, ist es empfehlens-
wert, sich eine Vorlage anzufertigen oder sich eine solche zu
besorgen.

Empfehlenswert ist beispielsweise:





b) Gerichtliche Schritte

Ihre in Abschnitt 2.1.2. erwähnten Rechte können Sie natürlich
auch gerichtlich durchsetzen bzw. durchzusetzen versuchen,
denn Recht haben und Recht bekommen ist nicht das Gleiche.
Wer den gerichtlichen Weg wählt, sollte sich bewußt sein,
daß er damit auch ein finanzielles Risiko eingeht.

Sollte Sie das aber nicht abschrecken, wäre eine Beratung durch
einen Rechtsanwalt empfehlenswert, damit er Ihnen das weitere
Vorgehen erklären kann.


c) Datenschutzbehörde

Sollte der Anbieter auf Ihr Schreiben nicht reagieren oder haben
Sie den Anbieter nicht ermitteln können, können Sie sich an die
jeweilige Datenschutzbehörde wenden. Diese wirkt dann auf den
Anbieter ein bzw. versucht ihn für Sie zu ermitteln.

Wer zuständig ist, hängt vom Sitz des Anbieters ab. Welches die
zuständige Datenschutzbehörde für den nicht-öffentlichen
Bereich ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich:
Manchmal ist der Landkreis zuständig, der Landesdatenschutz-
beauftragte selbst oder etwa das Innenministerium.


d) Verbraucherzentralen

Zudem gibt es für Sie noch die Möglichkeit, sich an eine
Verbraucherzentrale bzw. eine Organisation wie die Zentrale
zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu wenden. Diese
haben die Möglichkeit, den Faxversender wegen bestimmter
Gesetzesverstöße (hier: § 1 UWG) abzumahnen.

Ihre örtliche Verbraucherzentrale finden Sie im Telefonbuch
oder im Internet unter:





Die Wettbewerbszentrale betreibt eine Online-Beschwerde-
stelle zur Meldung des Verdachts auf Verstöße gegen
Wettbewerbsgesetze:









Werbe-Sendungen per Post

* siehe Copyright-Hinweis




Persönlich adressierte Briefpost


Vorbeugung


a) Telefonbucheintrag

Auch hier besteht die Möglichkeit, daß man Ihre Adresse
aus einer Telefonbuch-CD exportiert hat. In dem Fall wären
die Ratschläge zur Faxwerbungs-Vorbeugung auf Ihre
Adress-Angaben anzuwenden.

Möglich ist allerdings auch, daß man Ihre Anschrift von
Adresshändlern hat, die diese wiederum z.B. von Ihrem Tele-
kommunikationsanbieter bezogen haben - dazu hätten Sie
einfach nur ein Kreuzchen auf Ihrem Vertrag machen müssen.
Um sicher zu gehen, können Sie diesen anschreiben und um
Stellungnahme bitten. Einen Vordruck finden Sie hier:





b) Robinsonliste

Im Gegensatz zu den Zweifeln, die gegenüber den anderen
Robinsonlisten (für Fax, E-Mail, SMS) gibt, hat sich die
Robinsonliste des DDV (Deutscher Direktmarketing Verband e.V.) für Briefpost etabliert.
Eine Eintragung ist sinnvoll.

Ein Formular zum Download und Ausdruck finden Sie hier:






Herkunft des Briefes


Das läßt sich schnell beantworten:
Die Antwortadresse ist auf dem Brief angegeben.



Weiteres Vorgehen


a) Annahmeverweigerung

Bevor Sie einen Werbebrief in die Mülltonne werfen, ist es
allemal besser, ihn dem Absender wieder zurückzuschicken.
Dies geht einfach, indem Sie Ihre Adresse durchstreichen
und den Brief ungeöffnet (!) mit dem Vermerk "Annahme
verweigert" in den nächsten Briefkasten einwerfen.

Zum Sinn der Annahmeverweigerung: Hierbei ist zu unter-
scheiden zwischen Standardbriefen oder Massendrucksachen
(sog. "Infopost"). Standardbriefe werden dem Absender
wieder zurückgeschickt - bei Infopost kommt es darauf an.
Diese wird fast immer vereinbarungsgemäß von der
Deutschen Post bei Nichtzustellbarkeit vernichtet, es sei
denn, auf dem Brief ist eine Vorausverfügung vermerkt.
Beispiele:

    - Falls unzustellbar, zurück !
    - Wenn Empfänger verzogen, nachsenden !
    - Anschriftenberichtigungskarte mit neuer Anschrift !


Auch wenn die Deutsche Post AG die zurückgeschickte Infopost
vernichtet, können Sie natürlich den Standpunkt vertreten, daß
Sie für unerwünschte Werbung nicht auch noch die Entsorgungs-
kosten tragen wollen und dass die Kosten hierfür (indirekt
über das Porto) besser vom Versender getragen werden sollten.


b) Rücksendung über Antwort-Briefumschlag

In vielen Werbebriefen liegt ein Rückumschlag bei - nutzen Sie
diesen Umschlag für all das Material, das Ihnen der Werber
geschickt hat. Zukleben und ab in den nächsten Briefkasten. So
erhält der Absender seine Werbung auf jeden Fall zurück - und
da ihm das Öffnen und Bearbeiten Zeit und Geld kostet, wird er
Sie wohl von seiner Mailingliste streichen. Natürlich können Sie
beispielsweise noch einen "T5F" beifügen.

Dabei brauchen Sie diesen Rückumschlag nicht frankieren, wenn
über der Anschrift der Vermerk "Antwort" steht: ein solcher
Vermerk führt dazu, dass der Empfänger neben dem anfallenden
Porto für den Brief nur ein geringeres "Straf"-Porto bezahlen
muß. Allerdings muß er dann diesen Brief auch annehmen. Was
in dem Frankierfeld steht (ob nun "Entgelt zahlt Empfänger" oder
"Bitte ausreichend freimachen" oder "Bitte freimachen, falls
Marke zur Hand") ist nur eine mehr oder weniger freundliche
Bitte.

Von dem "Trick", das Wort Antwort durchzustreichen, um den
Empfänger durch ein höheres Porto wirtschaftlich zu schaden, ist
abzuraten, da er in diesem Fall auch die Annahme des Briefes
verweigern könnte.


c) Weitere Möglichkeiten

Die weiteren Möglichkeiten zum Vorgehen gegen die Versender
von ungewollten Briefpost entsprechen denen zum Vorgehen
gegen die Faxversender (siehe dort).



Besondere Formen


a) AOL

Jeder hat bestimmt schon einmal von America Online eine CD
mit deren Zugangssoftware bekommen. Entsprechend
beschäftigen sich auch regelmäßig in »de.comm.abuse« einige
Leute mit diesem Internetanbieter.
Dabei wurden bisher folgende Erkenntnisse zusammengetragen:

AOL verschickt seine Werbung anscheinend nicht selbst, sondern
beauftragt mehrere externe Adresshändler - dabei kommt der
Provider mit Ihren Daten gar nicht in Kontakt. Wollen Sie sich
nun an den entsprechenden Adresshändler wenden, um ihm
beispielsweise einen "T5F" zu schicken, müssen Sie AOL erst
den sogenannten "Promocode", der sich neben der Anschrift auf
der Werbesendung befindet, mitteilen. Anhand dieses
individuellen Codes kann America Online den Adresshändler
identifizieren und Ihnen dessen Kontaktadresse mitteilen.

Wer darüber nachdenkt, was man statt Zurück-zum-Absender
und Ab-in-den-Müll noch mit den AOL-CDs machen kann, kann
sich vielleicht auf folgenden Seiten ein paar Anregungen
besorgen:



Besonders letzteres sei aber nicht zum Nachahmen empfohlen ...





Postwurfsendungen


Vorbeugung


Abhilfe gegen Prospekte kann schon ein Aufkleber schaffen:

    "Keine Werbung einwerfen"


Einen solchen Aufkleber gibt es in den meisten Zeitschriften-
geschäften, in den Regional-Stellen der Verbraucherzentralen

oder beim DDV (Deutscher Direktmarketing Verband e.V.) unter

Deutscher Direktmarketing Verband e.V.Tel.: 06 11 / 9 77 93 - 30





Wenn Sie etwas gegen den Empfang von kostenlosen Wochen-
zeitungen machen möchten, hilft dieser Aufkleber nicht - dazu
müssten Sie an Ihrem Briefkasten einen expliziten Vermerk
anbringen, dass Sie einer Lieferung widersprechen ("Keinen
Wochenspiegel einwerfen" o. ä.).



Herkunft der Sendung


Auch hier ist die Antwort wieder schnell gegeben:
Der Absender ist meist angegeben (bei Zeitungen im
Impressum).



Weiteres Vorgehen


Hier ist die Lage anders als in den vorherigen Fällen:
Datenschutzgesetze kommen nicht mehr zur Anwendung.
Sie können allerdings einen Unterlassungsanspruch nach
dem BGB gelten machen, was der Bundesgerichtshof in
einer seiner Entscheidungen auch grundsätzlich bejaht hat.

Fordern Sie den Urheber der Werbung auf, Sie künftig mit
seiner Werbung zu verschonen - am besten mit Hinweis auf
das BGH-Urteil. Die Unterlassungsforderung können Sie so
formulieren:


    » Ihre Mißachtung meiner Forderung, keine Werbung einzu-
    werfen, gilt im Sinne von §§ 1004, 903 BGB als Beeinträchtigung,
    wodurch sich für mich gegen Sie ein Unterlassungsanspruch ergibt.
    Diesen Anspruch hat der Bundesgesetzhof mit einer Entscheidung
    vom 20. Dezember 1988 in einem ähnlich gearteten Fall grund-
    sätzlich bestätigt (Aktenzeichen: VI ZR 182/88).«








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