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Schutz-Aktion Teil 1 2 3 4 5 6 7 8 9 | |||||||
Vorbeugung a) Telefonbucheintrag Die Versender können nur Faxe verschicken, deren Nummer sie haben. Also sollten Sie verhindern, daß man an Ihre Nummer kommt. Aber von wo bezieht man Ihre Nummer ? Größtenteils aus den öffentlichen Fernsprechverzeichnissen - mit Hilfe von Telefonbuch-CDs ist es kein Problem, beliebig viele Faxnummern zu exportieren. Daher ist es ratsam, die eigene Nummer nicht auf derartige CDs kommen zu lassen: Die Deutsche Telekom AG zum Beispiel bietet für die öffentlichen Verzeichnisse folgende Eintragmöglichkeiten:
- Auskunft - elektronische Verzeichnisse (CDs, Internet) ist, können Sie erfahren unter: Ist dies der Fall, können Sie Ihre Nummer, wenn Sie Telekom-Kunde sind, mit einem Anruf unter:
löschen lassen, ansonsten bei Ihrem Anbieter. Dann wäre es noch möglich, daß man Ihre Nummer über Dritte erhalten hat, also von Firmen, denen Sie Ihre Faxnummer angegeben haben. So ist es ratsam, Ihre Faxnummer nur mit Bedacht herauszugeben. Allerdings häufen sich in letzter Zeit Fälle, in denen von irgendjemandem beispielsweise alle MSNs eines ISDN- Anschlusses nacheinander durchgetestet wurden, ob an ihnen ein Faxgerät hängt. Die Spamer werden einfallsreicher, weswegen ein Nichteintrag keine absolute Sicherheit bringt. b) Robinsonliste Es gibt eine sogenannte Robinsonliste. Eine solche Liste hat zunächst für Briefwerbung existiert, danach wurden auch andere Listen gegründet, u. a. eben für Telefaxwerbung. Das System der Robinsonlisten funktioniert folgendermaßen: Sie tragen sich mit Ihrer Faxnummer in eine Liste ein. Diese Liste wirdan Anbieter von Telefax-Mehrwertdiensten weiter- geleitet, von denen Ihre Nummer zur Verwertung gesperrt wird. Ein Formular zum Download und Ausdruck finden Sie hier: Die Frage bleibt jedoch nach dem Sinn, da sich die meisten Spamer nicht an solchen Projekten beteiligen. Außerdem gibt es von einigen Seiten Bedenken, daß Ihre Daten vielleicht in die falschen Hände geraten könnten. Technische Abwehr a) Abweisung von CLIR-Anrufern am Endgerät Zu einer Möglichkeit der technischen Abwehr benötigt man das Leistungsmerkmal CLIP (Calling Line Identification Presentation = Anzeige der Rufnummer bei eingehenden Verbindungen). Da die meisten Fax-Spamer keine Rufnummer übermitteln, bietet sich die Möglichkeit an, daß man alle Faxe abweist, d.h. nicht annimmt, die keine Nummer übermitteln. Haben Sie einen ISDN-Anschluß und einen PC mit ISDN-Karte, können Sie z.B. das Freeware-Tool "Power-ISDN-Monitor" nutzen: Die Nachteile liegen jedoch auf der Hand: Nicht nur Spamer unterdrücken ihre Nummer, sondern auch Privatpersonen - etwa wenn sie einen alten Anschluß haben oder diesen grundsätzlich nicht eingetragen haben. Außerdem muß man neben dem entsprechenden Leistungs- merkmal auch über die passende Hard-/Software verfügen. Zudem wird man nicht um einen ISDN-Anschluß umhinkommen, da es Endgeräte mit den benötigten Features anscheinend nicht in der Analogversion gibt. Für Nutzer von Mailboxsystemen wie etwa der T-Net-Box ist diese Methode uninteressant, da die Faxe kaum oder gar nicht mit den Endgeräten "in Berührung" kommen, bevor sie die Mailbox erreichen. b) Abweisung von CLIR-Anrufern in der Vorstufe Anrufer ohne CLIP lassen sich allerdings auch schon in der Vermittlungsstelle abweisen. Zumindest bietet die Deutsche Telekom ihren Kunden ein entsprechendes Leistungsmerkmal ("Abweisung unbekannter Anrufer", ISDN: Leist.-Nr. 61149, Analog: Leist.-Nr.: 61148) kostenlos an. Allerdings gilt diese Abweisung für den gesamten Anschluß (bei ISDN also für alle MSNs) und ist nicht kurzfristig abschaltbar - so werden Sie also unter Umständen telefonisch nur noch schwer erreichbar sein. c) Selektive Anrufweiterschaltung Seit 1. Februar 2002 bietet die Telekom sowohl für ISDN - als auch Analoganschlüsse die "selektive Anrufweiterschaltung" (ISDN: Leist.-Nr. 61147; Analog: Leist.-Nr. 61146). Dieses Leistungsmerkmal kostet 1,03 EUR pro Monat und funktioniert ähnlich wie eine Standard-AWS: Sie legen auch hier eine Ziel- rufnummer fest, zu der Anrufer weitergeschaltet werden. Der Unterschied ist allerdings, dass Sie festlegen können, wer weitergeschaltet wird. Das geschieht, indem Sie bis zu 10 Ursprungsbereiche bestimmen: dabei können Sie Vorwahlen (z. B. 0511/* oder auch nur 09*), Rufnummernblöcke (z. B. 089/1234*) oder auch bestimmte Rufnummern wählen (z. B. 030/7654321). Der entscheidende Unterschied zu ähnlichen Funktionen, die einige Endgeräte anbieten, ist, dass die Vermittlungsstelle auch Anrufer prüfen und entsprechend weiterschalten, die ihre Nummer mittels CLIR unterdrücken. So ist es möglich, daß Sie z. B. nachts alle Faxe, die nicht aus Ihrer Region stammen, ins Nirwana schicken. Sie können natürlich auch nur Faxe aus bestimmten Städten, in denen Sie die Spam-Herde vermuten, wegleiten. Oder Sie lassen nur Faxe von vorher festgelegten Personen durch. Oder ... Herkunft eines Faxes Es gibt mehrere Merkmale, über die man die Identität eines Absenders ermitteln kann: a) CLIP-Funktion Wie bereits erwähnt, gibt es die Möglichkeit, daß bei einer Verbindung zu Ihnen die Nummer des Absenders übermittelt wird (CLIP). Generell kann man der Echtheit dieser Nummer schon vertrauen, jedoch gibt es die Möglichkeit, dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt, die Rufnummernanzeige seitens des Anrufers zu verändern (Dieses Leistungsmerkmal nennt sich "CLIP - No Screening" und wird Anlagenanschlüssen angeboten. Allerdings sieht der Angerufene, sofern das Endgerät dies unterstützt, daß die Nummer nicht ge"screen"t wurde, also vom Anrufer verändert worden sein kann). Achtung: CLIP ist nicht mit der ID-Line (Name, Nummer, Datum, Uhrzeit, Seitenzahl etc.) auf dem Fax zu verwechseln: Letztere kann nämlich nach Belieben vom jeweiligen Versender erstellt und verändert werden. Nun haben Sie die Nummer des Anrufers und dann ? ----------------------------------------------------------------- Hinweis: Dieser blau-markierte Abschnitt war zum Zeitpunkt seiner Erstellung aktuell, hat aber mittlerweile durch eine veränderte Rechtsprechung in Deutschland (Vertrieb & Nutzung der Inverssuche) keine Gültigkeit mehr. Es ist in Deutschland (anders als in Österreich oder der Schweiz) der Auskunft verboten, einen Teilnehmer nur anhand der Rufnummer zu identifizieren (§ 14 IV TDSV). Ebenso ist es gemäß dem BDSG nicht gestattet, eine Telefon- buch-CD mit einer Möglichkeit zur Rückwärtssuche anzubieten. Jedoch ist der private, nicht-gewerbliche Einsatz solcher Software nicht verboten. So wird z.B. für die Telefonbuch-CD "klickTel" das Zusatztool "RufIdent" im Ausland angeboten, womit man den Anrufer identifizieren kann, allerdings nur, wenn er auch auf der Telefonbuch-CD eingetragen ist. Und dies ist meistens leider nicht der Fall. Nur die Strafverfolgungsbehörden dürfen den Namen der Teilnehmer ermitteln. ----------------------------------------------------------------- b) Fangschaltung Es gibt die Möglichkeit, eine Fangschaltung zu beantragen. Für Telekom-Kunden nennt sich das "Identifizieren" (ISDN: "MCID", Leistungs-Nr. 04091; Analog: Leistungs-Nr. 18408) und kann kosten-intensiv werden:
- zweiter bis vierter Tag: je 5,16 Euro - fünfter bis neunter Tag: je 2,58 Euro - ab dem zehnten Tag: je 0,52 Euro Um einen Teilnehmer zu fangen, müssen Sie entweder kurz nach Ende der Verbindung eine Tastenkombination drücken oder Sie können bestimmen, dass Ihr Telekommunikationsanbieter die Nummern aller ankommenden Anrufer feststellt. Darauf hin wird man Ihnen mitteilen, wem der Anschluß gehört - ebenso wird der Anrufer informiert, daß er gefangen wurde (außer es gibt wichtige Gründe dies nicht zu tun). Allerdings bietet eine solche Fangschaltung für denjenigen, der sie einrichtet, ein hohes Mißbrauchspotential - schließlich kann man auf diese Weise die Rufnummernunterdrückung des An- rufers umgehen. Daher müssen Sie Ihrem Anbieter ein berech- tigtes Interesse nachweisen (also etwa massive Belästigungen). Die Rechtsgrundlage bietet § 89 Abs. 2 Nr. 3b TKG. Auswertung des Faxes a) Rückfaxnummer Oft stehen auf den Fax Vermerke wie "Wenn Sie keine Faxe mehr wollen, faxen Sie an ...". Meist sind es 0180er oder 012er Nummern. 012er Nummern sind recht neu und werden als "Innovative Dienste" (Unified-Messaging) bezeichnet. Verwendet werden oft die 01212-Nummern von web.de, für die pro 30 Sekunden Verbindung 6 Cent Gebühren anfallen. b) Beworbene Nummer Oft handelt es sich bei diesen Faxen um Werbung für Premium-Rate-Dienste (0190- bzw. 0900-Nummern) oder für sogenannte Auskunftsdienste (118*). Über die Seite der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post http://www.regtp.de/ (-> "Regulierung Telekommunikation" -> "Nummernverwaltung" -> "Premium Rate Dienste" bzw. "Auskunftsdienst") können Sie sich eine Liste laden, welchem Betreiber der entsprechende Rufnummernblock (z. B. alle Nummern, die mit 0190 123 anfangen) bzw. die Auskunftsnummer (z. B. 11855) zugewiesen ist. Auf der Seite der RegTP gibt es außerdem eine Liste mit den Kontaktadressen der Betreiber. An diese können Sie sich dann wenden, um den Namen des Anbieters dieser Nummer herauszufinden. Beispiel: Ist die Deutsche Telekom der Betreiber, können Sie bei einer eigens eingerichteten Servicehotline den Anbieter erfragen:
0800 330 0900 für Nummer 0190-0* und 0900* c) Beworbene Internetseite Manchmal wird eine Internetseite angegeben. Sie können herausfinden, auf wen diese Seite gemeldet ist, unter: Weiteres Vorgehen a) Schreiben an Anbieter Wenn Sie nun den Absender des Faxes kennen, können Sie sich an ihn wenden, ihn zur Unterlassung auffordern und außerdem erfragen, woher er Ihre Daten bezogen hat. Da derartige Schreiben immer gleich sind, ist es empfehlens- wert, sich eine Vorlage anzufertigen oder sich eine solche zu besorgen. Empfehlenswert ist beispielsweise: b) Gerichtliche Schritte Ihre in Abschnitt 2.1.2. erwähnten Rechte können Sie natürlich auch gerichtlich durchsetzen bzw. durchzusetzen versuchen, denn Recht haben und Recht bekommen ist nicht das Gleiche. Wer den gerichtlichen Weg wählt, sollte sich bewußt sein, daß er damit auch ein finanzielles Risiko eingeht. Sollte Sie das aber nicht abschrecken, wäre eine Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert, damit er Ihnen das weitere Vorgehen erklären kann. c) Datenschutzbehörde Sollte der Anbieter auf Ihr Schreiben nicht reagieren oder haben Sie den Anbieter nicht ermitteln können, können Sie sich an die jeweilige Datenschutzbehörde wenden. Diese wirkt dann auf den Anbieter ein bzw. versucht ihn für Sie zu ermitteln. Wer zuständig ist, hängt vom Sitz des Anbieters ab. Welches die zuständige Datenschutzbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich: Manchmal ist der Landkreis zuständig, der Landesdatenschutz- beauftragte selbst oder etwa das Innenministerium. d) Verbraucherzentralen Zudem gibt es für Sie noch die Möglichkeit, sich an eine Verbraucherzentrale bzw. eine Organisation wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu wenden. Diese haben die Möglichkeit, den Faxversender wegen bestimmter Gesetzesverstöße (hier: § 1 UWG) abzumahnen. Ihre örtliche Verbraucherzentrale finden Sie im Telefonbuch oder im Internet unter: Die Wettbewerbszentrale betreibt eine Online-Beschwerde- stelle zur Meldung des Verdachts auf Verstöße gegen Wettbewerbsgesetze:
Persönlich adressierte Briefpost Vorbeugung a) Telefonbucheintrag Auch hier besteht die Möglichkeit, daß man Ihre Adresse aus einer Telefonbuch-CD exportiert hat. In dem Fall wären die Ratschläge zur Faxwerbungs-Vorbeugung auf Ihre Adress-Angaben anzuwenden. Möglich ist allerdings auch, daß man Ihre Anschrift von Adresshändlern hat, die diese wiederum z.B. von Ihrem Tele- kommunikationsanbieter bezogen haben - dazu hätten Sie einfach nur ein Kreuzchen auf Ihrem Vertrag machen müssen. Um sicher zu gehen, können Sie diesen anschreiben und um Stellungnahme bitten. Einen Vordruck finden Sie hier: b) Robinsonliste Im Gegensatz zu den Zweifeln, die gegenüber den anderen Robinsonlisten (für Fax, E-Mail, SMS) gibt, hat sich die Robinsonliste des DDV (Deutscher Direktmarketing Verband e.V.) für Briefpost etabliert. Eine Eintragung ist sinnvoll. Ein Formular zum Download und Ausdruck finden Sie hier: Herkunft des Briefes Das läßt sich schnell beantworten: Die Antwortadresse ist auf dem Brief angegeben. Weiteres Vorgehen a) Annahmeverweigerung Bevor Sie einen Werbebrief in die Mülltonne werfen, ist es allemal besser, ihn dem Absender wieder zurückzuschicken. Dies geht einfach, indem Sie Ihre Adresse durchstreichen und den Brief ungeöffnet (!) mit dem Vermerk "Annahme verweigert" in den nächsten Briefkasten einwerfen. Zum Sinn der Annahmeverweigerung: Hierbei ist zu unter- scheiden zwischen Standardbriefen oder Massendrucksachen (sog. "Infopost"). Standardbriefe werden dem Absender wieder zurückgeschickt - bei Infopost kommt es darauf an. Diese wird fast immer vereinbarungsgemäß von der Deutschen Post bei Nichtzustellbarkeit vernichtet, es sei denn, auf dem Brief ist eine Vorausverfügung vermerkt. Beispiele:
- Wenn Empfänger verzogen, nachsenden ! - Anschriftenberichtigungskarte mit neuer Anschrift ! Auch wenn die Deutsche Post AG die zurückgeschickte Infopost vernichtet, können Sie natürlich den Standpunkt vertreten, daß Sie für unerwünschte Werbung nicht auch noch die Entsorgungs- kosten tragen wollen und dass die Kosten hierfür (indirekt über das Porto) besser vom Versender getragen werden sollten. b) Rücksendung über Antwort-Briefumschlag In vielen Werbebriefen liegt ein Rückumschlag bei - nutzen Sie diesen Umschlag für all das Material, das Ihnen der Werber geschickt hat. Zukleben und ab in den nächsten Briefkasten. So erhält der Absender seine Werbung auf jeden Fall zurück - und da ihm das Öffnen und Bearbeiten Zeit und Geld kostet, wird er Sie wohl von seiner Mailingliste streichen. Natürlich können Sie beispielsweise noch einen "T5F" beifügen. Dabei brauchen Sie diesen Rückumschlag nicht frankieren, wenn über der Anschrift der Vermerk "Antwort" steht: ein solcher Vermerk führt dazu, dass der Empfänger neben dem anfallenden Porto für den Brief nur ein geringeres "Straf"-Porto bezahlen muß. Allerdings muß er dann diesen Brief auch annehmen. Was in dem Frankierfeld steht (ob nun "Entgelt zahlt Empfänger" oder "Bitte ausreichend freimachen" oder "Bitte freimachen, falls Marke zur Hand") ist nur eine mehr oder weniger freundliche Bitte. Von dem "Trick", das Wort Antwort durchzustreichen, um den Empfänger durch ein höheres Porto wirtschaftlich zu schaden, ist abzuraten, da er in diesem Fall auch die Annahme des Briefes verweigern könnte. c) Weitere Möglichkeiten Die weiteren Möglichkeiten zum Vorgehen gegen die Versender von ungewollten Briefpost entsprechen denen zum Vorgehen gegen die Faxversender (siehe dort). Besondere Formen a) AOL Jeder hat bestimmt schon einmal von America Online eine CD mit deren Zugangssoftware bekommen. Entsprechend beschäftigen sich auch regelmäßig in »de.comm.abuse« einige Leute mit diesem Internetanbieter. Dabei wurden bisher folgende Erkenntnisse zusammengetragen: AOL verschickt seine Werbung anscheinend nicht selbst, sondern beauftragt mehrere externe Adresshändler - dabei kommt der Provider mit Ihren Daten gar nicht in Kontakt. Wollen Sie sich nun an den entsprechenden Adresshändler wenden, um ihm beispielsweise einen "T5F" zu schicken, müssen Sie AOL erst den sogenannten "Promocode", der sich neben der Anschrift auf der Werbesendung befindet, mitteilen. Anhand dieses individuellen Codes kann America Online den Adresshändler identifizieren und Ihnen dessen Kontaktadresse mitteilen. Wer darüber nachdenkt, was man statt Zurück-zum-Absender und Ab-in-den-Müll noch mit den AOL-CDs machen kann, kann sich vielleicht auf folgenden Seiten ein paar Anregungen besorgen:
http://www.chez.com/amiel/boom/cd.html http://www.earthplaza.com/aoldisks/ http://www.netcomuk.co.uk/~wwl/cdzap.html Besonders letzteres sei aber nicht zum Nachahmen empfohlen ... Postwurfsendungen Vorbeugung Abhilfe gegen Prospekte kann schon ein Aufkleber schaffen:
Einen solchen Aufkleber gibt es in den meisten Zeitschriften- geschäften, in den Regional-Stellen der Verbraucherzentralen oder beim DDV (Deutscher Direktmarketing Verband e.V.) unter Tel.: 06 11 / 9 77 93 - 30Wenn Sie etwas gegen den Empfang von kostenlosen Wochen- zeitungen machen möchten, hilft dieser Aufkleber nicht - dazu müssten Sie an Ihrem Briefkasten einen expliziten Vermerk anbringen, dass Sie einer Lieferung widersprechen ("Keinen Wochenspiegel einwerfen" o. ä.). Herkunft der Sendung Auch hier ist die Antwort wieder schnell gegeben: Der Absender ist meist angegeben (bei Zeitungen im Impressum). Weiteres Vorgehen Hier ist die Lage anders als in den vorherigen Fällen: Datenschutzgesetze kommen nicht mehr zur Anwendung. Sie können allerdings einen Unterlassungsanspruch nach dem BGB gelten machen, was der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen auch grundsätzlich bejaht hat. Fordern Sie den Urheber der Werbung auf, Sie künftig mit seiner Werbung zu verschonen - am besten mit Hinweis auf das BGH-Urteil. Die Unterlassungsforderung können Sie so formulieren:
werfen, gilt im Sinne von §§ 1004, 903 BGB als Beeinträchtigung, wodurch sich für mich gegen Sie ein Unterlassungsanspruch ergibt. Diesen Anspruch hat der Bundesgesetzhof mit einer Entscheidung vom 20. Dezember 1988 in einem ähnlich gearteten Fall grund- sätzlich bestätigt (Aktenzeichen: VI ZR 182/88).« Verantwortungs-Freisprache / Disclaimer für Links: Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 0 85/98 (Haftung für Links)- hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur durch aus- drückliche Distanzierung von diesen Inhalten verhindert werden. Da sich in meiner Website Links von/zu anderen Seiten im Internet befinden, gilt für all diese Links: Ich habe keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten. Deshalb distanziere ich mich hiermit aus- drücklich von den Inhalten der gelinkten Seiten dieser Website. Gleiches gilt für Links in allen E-Mails. Haftungsauschluß für Informationen & Software: Trotz gewissenhafter und sorgfältiger Recherche und Bearbeitung der auf dieser Seite angebotenen Informationen übernimmt der Herausgeber von Medialife-Guard keine Gewähr oder Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Weiterhin gilt: Das Herunterladen und die Installation der hier bereitgestellten Software erfolgen auf eigene Gefahr. Medialife-Guard übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für etwaige Schäden, die durch die Installation entstehen können (z.B. Viren, Datenverlust etc). Die Nutzer verzichten auf jedwede Ansprüche gegen Medialife-Guard, die sich aus diesem Vorgang ergeben können. Mit dem Download der Software erkennen die Nutzer diese Nutzungsbedingungen an. | |||||||
