Karriere: Scheinselbständigkeit 2

 

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Scheinselbständigkeit
(Lesezeit für dieses Kapitel: 00 Minuten)




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Scheinselbständigkeit


Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden
Sie in der Broschüre "Scheinselbständigkeit und
arbeitnehmerähnliche Selbständige", die im gleichen
Jahr vom o.g. Ministerium herausgegeben wurde.

Die digitale Version im pdf-Format können Sie hier
downloaden:


Broschüren-Download Broschüre "Scheinselbständigkeit und
arbeitnehmerähnliche Selbständige"




Hiermit wurde wenigstens eine Rechtsgrundlage ge-
schaffen, auf die Sie sich berufen können, wenn Sie
in eine ähnliche Erwerbssituation kommen.

Doch sollten Sie Ihre Ansprüche per Klage vor dem
Arbeitsgericht durchsetzen wollen, brauchen Sie
hieb- und stichfeste Argumente und Beweise, da die
von Ihrer Arbeitgeberfirma beauftragten Rechtsanwälte
auf solche Klagen vorbereitet sind und alles daran
setzen, das Gegenteil zu behaupten und zu belegen.

Um die Nichterfüllung der Kriterien zu beweisen,
bedienen sie sich gerne sowohl einer sehr flexiblen
Auslegung der Bestimmungen, als auch einer Um-
deutung von Begriffen und Sachverhalten.
Unscharfe Formulierungen im Gesetzestext oder
Ihrer Anklageschrift sowie unbedachte Äußerungen
über Ihre geschäftlichen Aktivitäten können gegen
Sie verwendet werden.
Bestehende Gesetzeslücken ermöglichen zudem
noch Spitzfindigkeiten und Rechtsbeugungen.

Damit Sie nicht in die größten Fallen hineintreten,
gebe ich Ihnen hier noch einige




Tipps zur Stabilisierung Ihrer Rechtsposition

Lesezeit: 00 Minuten


    Unterschreiben Sie nie ein Dokument, in dem
    Sie bestätigen müssen, dass Sie als selbständiger
    Freiberufler tätig sein werden, wenn Sie Erwerbs-
    tätigkeiten für andere Firmen nicht ausüben wollen
    oder können bzw. nicht in der Lage sind, die
    künftige Auftragsentwicklung abzuschätzen.
    Dokumentieren Sie genau die Anfangs- und
    Endzeiten Ihrer Arbeit und sammeln Sie Belege
    für vorgeschriebene Arbeitsanweisungen.
    Lassen Sie sich Ihre Weisungsgebundenheit
    sowie alle Leistungskontrollen Ihres Vorgesetzten
    schriftlich bestätigen.
    Vermeiden Sie in Gegenwart von Angestellten
    Ihrer Auftragsfirma Gespräche über Ihre geschäft-
    lichen Pläne und Aktivitäten, die nicht in Bezug
    zum Arbeitgeber stehen.

    Verteilen Sie keine Visitenkarten oder andere
    Dokumente (egal, ob in gedruckter oder digitali-
    sierter Fassung), die für Ihre angebotenen Dienste
    werben oder auch nur einen werblichen Charakter
    haben. Obwohl der Briefkopf der einzureichenden
    Rechnung nicht als unternehmerischer Marktauftritt
    zu werten ist, sei aber dennoch sicherheitshalber
    davon abgeraten.
    Bieten Sie dem Arbeitgeber keine Dienste an, die
    sich stark von den ausgeübten Tätigkeiten der Fest-
    angestellten abheben und daher als gewerbliche Zu-
    satzleistung gewertet werden können.


Wenn Sie diese Tipps berücksichtigen, bringen
Sie sich in keine zusätzlich selbst belastende
Rechtsposition gegenüber den Rechtsanwälten
der Auftragsfirma.

Hierbei geht es nur um Ihre Schadensbegrenzung,
selten oder kaum aber um die Durchsetzung Ihrer
Ansprüche, da die Gesetzesregelung zur Verhinderung
der Scheinselbständigkeit Sie nur de jure schützt
und Ihnen Rechte einräumt.

De facto bleiben Sie aber leider ohne Erfolg.
Das liegt daran, dass Sie als wirtschaftlich Ab-
hängiger in der schwächsten Position sind und
sich kostspielige und zeitraubende Arbeitsrechts-
prozesse nicht leisten können.

Während Ihre Lebenshaltungskosten weiterlaufen
und Sie prozessieren, können Sie in den seltensten
Fällen weder neue Aufträge beschaffen, noch andere
freiberufliche Tätigkeiten aufnehmen.
Desweiteren werden Sie einsehen, dass die Fort-
setzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Ihnen
Kosten verursacht, die bald höher liegen als der
Wert der Ihnen rechtlich zustehenden Leistungen.

Da Sie ja in dieser Zeit nicht nur kein Geld ver-
dienen, sondern sogar noch Gefahr laufen, sich
durch die Gerichtskosten zu verschulden, ohne
sich des Ausganges sicher sein zu können, werden
Sie zwangsläufig das Verfahren einstellen lassen.

So ist dann das Gesetz gegen die Scheinselb-
ständigkeit nur eine Scheinsicherheit für
den abhängig Beschäftigten mit Gewerbeschein.

Der Freiberufliche bzw. "Selbständige" wird
damit zum Freiwild für die Wirtschaft und leider
von immer mehr Arbeitgebern ausgenutzt.

Das kann unter Umständen sogar soweit gehen,
dass bei sehr angespannten Wirtschaftslagen des
arbeitgebenden Unternehmens die finanziellen
Verbindlichkeiten zuerst an Großgläubiger abge-
golten werden und die an letzter Stelle der
Geldempfänger-Liste stehenden Scheinselb-
ständigen (in meinem erweiterten Sinne) nur
noch Vergütungen zum Teil oder auch gar nicht
mehr bekommen.

Sobald Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten
auftauchen und Sie selbst nach mehrmaligen
mündlichen Zahlungserinnerungen und schrift-
lichen Vergütungseinforderungen nur leere
Versprechen erhalten, sollten Sie Konsequenzen
ziehen und das Beschäftigungsverhältnis beenden.

Aufgrund der immer größer werdenden Berge
von Außenstandsklagen ist in der Regel mit
sehr langen Wartezeiten zu rechnen, in denen
Ihre Forderungen verjähren können.
Zudem werden Sie als wirtschaftlich Abhängiger
- wie viele andere auch - kaum in der Lage sein,
Ansprüche mit Erfolg geltend zu machen, ohne Zeit,
Geld und Aufträge zu verlieren.

Selbst wenn Sie im Falle eines Insolvenzverfahrens
Ihres Arbeitgebers Konkursausfallgeld (Vergütungs-
Erstattung aus Mitteln des Staates) beanspruchen,
weil Sie als Scheinselbständiger arbeiten, müssen
Sie zuerst Ihre Scheinselbständigkeit rechtsgültig
vom Arbeitsgericht anerkennen lassen. Das jedoch
ist, wie beschrieben, de facto aussichtslos.

Nur sozialabgabepflichtig Angestellte und vertrag-
lich auf 325 EUR-Basis Arbeitende können hier
sicher ihren Anspruch erheben.

Da sozialabgabepflichtige Angestelltenarbeitsplätze
im Zuge der Neoliberalisierung der Wirtschaft
als international wettbewerbsschädigend für den
"Standort Deutschland" gelten, werden diese immer
stärker abgebaut und - wenn überhaupt - durch Arbeits-
plätze für die vermeintlich selbständig Tätigen ersetzt.

Diese de facto abängig Beschäftigten, so das Kalkül der
Wirtschaftskapitäne, halten sich für eigenständige
Unternehmer und ihre Mitarbeiter für Konkurrenten.
Somit kann - zusätzlich durch flexible Arbeitszeiten,
unterschiedliche Einsatzorte, hohes Pendelaufkommen
und hoher Fluktuationsrate - keine auf Solidarität
basierende Interessensgemeinschaft der Beschäftigten
zustande kommen.

Der sich daraus ergebende Vorteil für die Arbeitgeber
liegt auf der Hand:

Es können keine Betriebsräte oder andere organi-
sierte Vereinigungen zum Schutz und zur Förderung
von Arbeitnehmerrechten entstehen und soziale
Forderungen zur Existenzabsicherung erhoben werden.

Auch schon deswegen wird die Begeisterung für
die vermeintliche Selbständigkeit entfacht und
unterstützt.

Dadurch lassen sich die Scheinselbständigen leichter
nach Gutsherrenart behandeln und ausnutzen, ohne
dass ernstzunehmende Widerstandsreaktionen zu er-
warten wären, da sich ja sehr viele "selbständig"
Gewerbetreibende als gleichwertige Geschäftspartner
fühlen.

Diese in großem Stil propagierte Täuschung bringt
ein modernes Tagelöhnertum hervor, mit dem der
Sozialstaat systematisch unterwandert und ausge-
höhlt wird.




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