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Karriere: Scheinselbständigkeit 2 | |||||
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre "Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständige", die im gleichen Jahr vom o.g. Ministerium herausgegeben wurde. Die digitale Version im pdf-Format können Sie hier downloaden:
Hiermit wurde wenigstens eine Rechtsgrundlage ge- schaffen, auf die Sie sich berufen können, wenn Sie in eine ähnliche Erwerbssituation kommen. Doch sollten Sie Ihre Ansprüche per Klage vor dem Arbeitsgericht durchsetzen wollen, brauchen Sie hieb- und stichfeste Argumente und Beweise, da die von Ihrer Arbeitgeberfirma beauftragten Rechtsanwälte auf solche Klagen vorbereitet sind und alles daran setzen, das Gegenteil zu behaupten und zu belegen. Um die Nichterfüllung der Kriterien zu beweisen, bedienen sie sich gerne sowohl einer sehr flexiblen Auslegung der Bestimmungen, als auch einer Um- deutung von Begriffen und Sachverhalten. Unscharfe Formulierungen im Gesetzestext oder Ihrer Anklageschrift sowie unbedachte Äußerungen über Ihre geschäftlichen Aktivitäten können gegen Sie verwendet werden. Bestehende Gesetzeslücken ermöglichen zudem noch Spitzfindigkeiten und Rechtsbeugungen. Damit Sie nicht in die größten Fallen hineintreten, gebe ich Ihnen hier noch einige
Sie bestätigen müssen, dass Sie als selbständiger Freiberufler tätig sein werden, wenn Sie Erwerbs- tätigkeiten für andere Firmen nicht ausüben wollen oder können bzw. nicht in der Lage sind, die künftige Auftragsentwicklung abzuschätzen. Endzeiten Ihrer Arbeit und sammeln Sie Belege für vorgeschriebene Arbeitsanweisungen. sowie alle Leistungskontrollen Ihres Vorgesetzten schriftlich bestätigen. Ihrer Auftragsfirma Gespräche über Ihre geschäft- lichen Pläne und Aktivitäten, die nicht in Bezug zum Arbeitgeber stehen. Dokumente (egal, ob in gedruckter oder digitali- sierter Fassung), die für Ihre angebotenen Dienste werben oder auch nur einen werblichen Charakter haben. Obwohl der Briefkopf der einzureichenden Rechnung nicht als unternehmerischer Marktauftritt zu werten ist, sei aber dennoch sicherheitshalber davon abgeraten. sich stark von den ausgeübten Tätigkeiten der Fest- angestellten abheben und daher als gewerbliche Zu- satzleistung gewertet werden können. Sie sich in keine zusätzlich selbst belastende Rechtsposition gegenüber den Rechtsanwälten der Auftragsfirma. Hierbei geht es nur um Ihre Schadensbegrenzung, selten oder kaum aber um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche, da die Gesetzesregelung zur Verhinderung der Scheinselbständigkeit Sie nur de jure schützt und Ihnen Rechte einräumt. De facto bleiben Sie aber leider ohne Erfolg. Das liegt daran, dass Sie als wirtschaftlich Ab- hängiger in der schwächsten Position sind und sich kostspielige und zeitraubende Arbeitsrechts- prozesse nicht leisten können. Während Ihre Lebenshaltungskosten weiterlaufen und Sie prozessieren, können Sie in den seltensten Fällen weder neue Aufträge beschaffen, noch andere freiberufliche Tätigkeiten aufnehmen. Desweiteren werden Sie einsehen, dass die Fort- setzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Ihnen Kosten verursacht, die bald höher liegen als der Wert der Ihnen rechtlich zustehenden Leistungen. Da Sie ja in dieser Zeit nicht nur kein Geld ver- dienen, sondern sogar noch Gefahr laufen, sich durch die Gerichtskosten zu verschulden, ohne sich des Ausganges sicher sein zu können, werden Sie zwangsläufig das Verfahren einstellen lassen. So ist dann das Gesetz gegen die Scheinselb- ständigkeit nur eine Scheinsicherheit für den abhängig Beschäftigten mit Gewerbeschein. Der Freiberufliche bzw. "Selbständige" wird damit zum Freiwild für die Wirtschaft und leider von immer mehr Arbeitgebern ausgenutzt. Das kann unter Umständen sogar soweit gehen, dass bei sehr angespannten Wirtschaftslagen des arbeitgebenden Unternehmens die finanziellen Verbindlichkeiten zuerst an Großgläubiger abge- golten werden und die an letzter Stelle der Geldempfänger-Liste stehenden Scheinselb- ständigen (in meinem erweiterten Sinne) nur noch Vergütungen zum Teil oder auch gar nicht mehr bekommen. Sobald Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten auftauchen und Sie selbst nach mehrmaligen mündlichen Zahlungserinnerungen und schrift- lichen Vergütungseinforderungen nur leere Versprechen erhalten, sollten Sie Konsequenzen ziehen und das Beschäftigungsverhältnis beenden. Aufgrund der immer größer werdenden Berge von Außenstandsklagen ist in der Regel mit sehr langen Wartezeiten zu rechnen, in denen Ihre Forderungen verjähren können. Zudem werden Sie als wirtschaftlich Abhängiger - wie viele andere auch - kaum in der Lage sein, Ansprüche mit Erfolg geltend zu machen, ohne Zeit, Geld und Aufträge zu verlieren. Selbst wenn Sie im Falle eines Insolvenzverfahrens Ihres Arbeitgebers Konkursausfallgeld (Vergütungs- Erstattung aus Mitteln des Staates) beanspruchen, weil Sie als Scheinselbständiger arbeiten, müssen Sie zuerst Ihre Scheinselbständigkeit rechtsgültig vom Arbeitsgericht anerkennen lassen. Das jedoch ist, wie beschrieben, de facto aussichtslos. Nur sozialabgabepflichtig Angestellte und vertrag- lich auf 325 EUR-Basis Arbeitende können hier sicher ihren Anspruch erheben. Da sozialabgabepflichtige Angestelltenarbeitsplätze im Zuge der Neoliberalisierung der Wirtschaft als international wettbewerbsschädigend für den "Standort Deutschland" gelten, werden diese immer stärker abgebaut und - wenn überhaupt - durch Arbeits- plätze für die vermeintlich selbständig Tätigen ersetzt. Diese de facto abängig Beschäftigten, so das Kalkül der Wirtschaftskapitäne, halten sich für eigenständige Unternehmer und ihre Mitarbeiter für Konkurrenten. Somit kann - zusätzlich durch flexible Arbeitszeiten, unterschiedliche Einsatzorte, hohes Pendelaufkommen und hoher Fluktuationsrate - keine auf Solidarität basierende Interessensgemeinschaft der Beschäftigten zustande kommen. Der sich daraus ergebende Vorteil für die Arbeitgeber liegt auf der Hand: Es können keine Betriebsräte oder andere organi- sierte Vereinigungen zum Schutz und zur Förderung von Arbeitnehmerrechten entstehen und soziale Forderungen zur Existenzabsicherung erhoben werden. Auch schon deswegen wird die Begeisterung für die vermeintliche Selbständigkeit entfacht und unterstützt. Dadurch lassen sich die Scheinselbständigen leichter nach Gutsherrenart behandeln und ausnutzen, ohne dass ernstzunehmende Widerstandsreaktionen zu er- warten wären, da sich ja sehr viele "selbständig" Gewerbetreibende als gleichwertige Geschäftspartner fühlen. Diese in großem Stil propagierte Täuschung bringt ein modernes Tagelöhnertum hervor, mit dem der Sozialstaat systematisch unterwandert und ausge- höhlt wird. "Erwerbsstatus: unsichere oder fragwürdige Fälle" im neuen MLG-Forum. Hier klicken. "Arbeitsvergütung: trotz Arbeit existenzgefährdet..." im neuen MLG-Forum. Hier klicken. |
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